Die Gefahr von Unfällen besteht jederzeit und überall - vor allem auch in der Freizeit. Deshalb haben sich bereits 29 Millionen Versicherungsnehmer in Deutschland für eine private Unfallversicherung entschieden. Diese schützt das Unfallopfer vor finanziellen Schäden, indem z.B. eine Invaliditätsrente oder Invaliditä,tssumme ausbezahlt wird. Eine Unfallversicherung kann individuell gestaltet werden und bietet i.d.R. weltweiten Schutz rund um die Uhr.

Versicherte Gefahren

Der Versicherungsschutz umfasst Unfälle Weltweit (§ 1 II AUB 88 / Ziffer 1.2 AUB 2000), unabhängig davon, ob sich diese im Beruf oder in der Freizeit ereignen, und schützt die versicherte Person rund um die Uhr (24-Stunden-Deckung). Besonders gefährliche Tätigkeiten (z.B. Teilnahme an Autorennen) werden von den Versicherern ebenso wenig versichert, wie besonders gefährliche Berufe (Kampftaucher etc.).

Unfallbegriff

Ein Unfall liegt per Definition vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich, von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet (§ 1 III AUB 88 / Ziffer 1.3 AUB 99/2000). Somit wird mit dieser Definition der Unfallbegriff inhaltlich gegenüber Krankheiten, die durch die Unfallversicherung grundsätzlich nicht versichert sein sollen, abgegrenzt.

Die Bedarfsanalyse

Inzwischen können im Rahmen eines Unfallversicherungsvertrages eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungsarten vereinbart werden. Die Zusammensetzung der einzelnen Vertragsbausteinen ist entweder in Paketen angeboten oder kann individuell nach Bedarf zusammengestellt werden. Letztere Variante ist stets zu empfehlen, da viele Versicherer zum Teil überflüssige Leistungskomponenten, die oft noch recht teuer sind, angeboten werden. Bei der Absicherung sollte die Invaliditätsleistung grundsätzlich im Vordergrund stehen. Andere Leistungen sind "Kann-Leistungen" und sind in der Regel weitestgehend verzichtbar. Jedoch sollte stets eine individuelle Bedarfsanalyse einem Vertragsabschluss vorangehen.

Invaliditätsleistungen

Maßgebend für Leistung aus der Unfallversicherung ist, dass die versicherte Person durch einen Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist und somit der Invaliditätsfall eingetreten ist.

Voraussetzungen hierfür:

Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein und innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht worden sein. Dies ist die Generalklausel in den Standardbedingungen (AUB).

Die Gliedertaxe

Der Invaliditätsgrad wird prinzipiell anhand der so genannten Gliedertaxe festgelegt. In dieser Gliedertaxe sind die jeweiligen Invaliditätsgrade für Körperteile und Sinnesorgane festgelegt, bei deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit entsprechend prozentual in Bezug auf die Versicherungssumme geleistet wird. Ein Beispiel verdeutlicht diesen Sachverhalt:

Bei Verlust eines Zeigefingers würde beispielsweise laut Gliedertaxe ein Invaliditätsgrad von 10 Prozent anzunehmen sein. Bei einer Versicherungssumme von 300.000 € würde die Invaliditätsleistung 10 Prozent von 300.000 €, also 30.000 € betragen.

Hinweis

Zum 01. Juli 1997 trat das neue Multimediagesetz in Kraft.

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